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Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² dürfen seit gestern 20.4.2020 unter bestimmten Voraussetzungen und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen Ihren Betrieb wieder aufnehmen. Diese Regelung gilt bis 3. Mai 2020. Dann wird die Entwicklung der Corna-Pandemie neu bewertet.
Wichtig ist das Abstands- und Hygienevorschriften umgesetzt und Eingehalten werden!


Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf der Seite der IHK Schleswig-Holstein unter folgendem Link:

https://www.ihk-schleswig-holstein.de/news/startseite-old/coronavirus/einzelhandel-und-dienstleistungen-4737372

Heri ein Zusammenstellung von FAQs auf der Schleswig-Holstein Seite zum Thema Einzelhandel und Gastronomie.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/gastronomieEinzelhandel.html

Eine Einschränkung gilt noch für Betriebe mit engen Kontakten wie Frieseure, Tatoostudios Nagelstudios etc.


"5. Dürfen Dienstleister und Handwerker öffnen? Unter welchen Bedingungen?

Dienstleister und Handwerker dürfen öffnen. Hiervon ausgenommen sind solche Bereiche, bei denen ein besonders enger persönlicher Kontakt zum Kunden erforderlich ist.  Zu solchen eher körperbezogenen Leistungen zählen beispielsweise Nagel-, Kosmetik-, Tattoo-Studios oder Friseure, da hier der Kundenkontakt unmittelbar und auch notwendig für die Verrichtung der Tätigkeit ist. Für Friseure ist eine Lockerung ab dem 4. Mai abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens in Aussicht gestellt.

Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks (wie beispielsweise Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) sind trotz einer engen persönlichen Nähe erlaubt. Ebenso sind Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind."


Die Landesverordnung von Schleswig-Holstein stand 18. April 2020 finden Sie hier:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html

Hier der Auszug aus der Landesverordnung von Schleswig Holstein vom 18. April 2020.

"§ 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten
(1) Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden:

  1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2;
  2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9,
  3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür,
  4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.

Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. ...


(1a) Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebe.

(1b) Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist.

(2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden.  Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.

(2a) Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte und Gemeinden stellen sicher, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden können. Hierzu können die Städte und Gemeinden Zugangsbeschränkungen vornehmen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3) Es sind zu schließen:

Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,
Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
Bibliotheken,
Sportboothäfen.
Outlet-Center"

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