Vereinssatzung

Satzung des Kaltenkirchener Ring für Handel, Handwerk, Industrie e. V.

Bereinigte Fassung für die Veröffentlichung in WordPress

Kaltenkirchener Ring e.V.

Geschäftsstelle · Postfach 1414 · 24562 Kaltenkirchen

Steuer-Nr.: 11/291/70645

E-Mail: vorstand@kaltenkirchener-ring.de
Web: www.kaltenkirchener-ring.de

A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen Kaltenkirchener Ring für Handel-Handwerk-Industrie e.V..Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Es ist das Ziel des Vereins, die allgemeinen wirtschaftlichen und ideellen Interessen der ortsansässigen Unternehmer sowie deren persönliche Kontakte untereinander zu fördern und dafür Foren zu bieten.Der Verein hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit der Stadt Kaltenkirchen und deren Behördenvertretern sowie den anderen ortsansässigen Organisationen und Vereinen den Wirtschaftsstandort der Region Kaltenkirchen zum Wohle seiner Mitglieder und des Gemeinwesens zu stärken, die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, die Identifikation mit der Stadt Kaltenkirchen als Wirtschaftsstandort und Lebensumgebung zu stärken und dadurch eine positive Entwicklung der Wirtschaft der Region zu fördern.Die Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Kaltenkirchen sind Voraussetzungen dafür, den Wirtschaftsstandort Kaltenkirchen für Einwohner, Unternehmen und Besucher lebenswert und wirtschaftsfreundlich zu gestalten.Kaltenkirchen mit seinen angrenzenden Regionen soll durch die Förderung von Wirtschaft, Infrastruktur, Kultur und Sozialem als lebendige, zukunftsgerichtete Stadt weiterentwickelt werden, in der sich die Bürger wohl fühlen, mit der sich die Bürger als ihrer Heimat identifizieren und die für neue Bürger, Gäste und Unternehmen Anziehungskraft entfaltet.Der Verein bezweckt für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Gewinnerzielungsabsicht.


B. Mitgliedschaft


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Gewerbetreibende und jeder Freiberufler, Personengesellschaften, juristische Personen und Anstalten ebenso wie natürliche Personen aus Kaltenkirchen werden.Das Aufnahmegesuch ist unter Angabe des Namens bzw. der Firma, des Berufs bzw. des Gewerbes, der Anschrift, im Falle von natürlichen Personen auch des Geburtsdatums, schriftlich einzureichen.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.Falls es sich um einen Bewerber von außerhalb Kaltenkirchens handelt, bedarf die Aufnahme der Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.Natürliche Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.Jedes Mitglied kann sich durch einen Angehörigen seines Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen; im Falle einer Mitgliederversammlung ist die Vollmacht dem Vorstand zu übergeben.

§ 6 Beiträge

Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt werden.Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus schuldig geblieben sind, werden gemahnt. Nach zweimaliger vergeblicher Mahnung können sie aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch den Tod bzw. die Beendigung der Personengesellschaft, der Anstalt oder der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss.Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden; die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.Der Vorstand kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder ein Vereinsmitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, ferner unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.


C. Vereinsorgane


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 6, höchstens 10 Personen zusammen, die die Geschäfte des Vereins führen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB).Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein zu vertreten.Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung begehrt.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr drei der Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen.

Bei Ausscheiden von mehr als vier Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Vorstandsmitglieder scheiden mit dem Ausscheiden aus dem Geschäftsleben bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus.

Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


§ 10 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand (§ 9 Absatz 1) ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.Er entscheidet, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Drittel des Jahres statt.Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen.Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.


§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder sowie die Auflösung des Vereins.Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die erste Amtsperiode des einen Rechnungsprüfers dauert nur ein Jahr.Die Rechnungsprüfer bereiten die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes vor.

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder ab.

Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden nötig.

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung insoweit beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los; in anderen Fällen ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

Bei der Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder, bei der mehr Kandidaten auf eine Liste gesetzt werden, als Vorstandsämter zu vergeben sind, ist derjenige gewählt, der die relativ meisten Stimmen bekommen hat.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Vor Beginn der Versammlung bestimmt der Vorstand dazu einen Schriftführer.

Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung, den der Vorstand aus seinen Reihen bestimmt, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13 Anträge der Mitglieder

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit knapper Begründung einzureichen.Anträge, die in anderer Weise gestellt sind, bedürfen der besonderen Zulassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


D. Ausschüsse


§ 15 Geschäftsordnung und Ausschüsse

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.Darin ist festzuhalten, welche Aufgabe das einzelne Vorstandsmitglied intern wahrnimmt und wer jeweils als Sprecher des Vorstandes nach außen hin auftritt.Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben zu betrauen.


E. Schlussbestimmungen


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 beschlossen werden.Die Versammlung kann über die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren und die Verteilung des Vereinsvermögens bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11. April 1989 beschlossen und ist mit der Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft getreten.§ 2 Vereinszweck ist auf der Mitgliederversammlung am 16.03.2016 einstimmig angepasst worden.
Hinweis: In der gelieferten Vorlage fehlt ein § 3. Ich habe die Nummerierung deshalb unverändert übernommen, damit der Inhalt der Satzung nicht verfälscht wird.

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